Die Rechtsanwaltskanzlei Meyer führt an mehreren Landgerichten, insbesondere in Norddeutschland, Verfahren für Mandanten die vom Diesel- Abgas-Skandal betroffen sind.
Gegenstand der Klagen ist die Rückabwicklung, also die Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs. In vielen Fällen müssen sich Betroffenen eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abziehen lassen. In den meisten Fällen ergibt sich ein Zahlungsanspruch für die Mandanten der deutlich über dem Marktwert der Autos liegt. Am häufigsten betroffen sind Fahrzeuge des VW-Konzerns mit seinen Marken VW, Audi, Skoda, SEAT und Porsche. Auch Fahrzeugbauer wie Mercedes haben Softwareupdates bei Fahrzeugen der Euro-Norm 5 und 6 angekündigt und sind schon Gegenstand außergerichtlicher Auseinandersetzungen. Für viele Betroffen verjähren die Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG zum Jahresende 2018. Daher empfehlen wir zeitnah zu handeln. Uns ist es uns ein wichtiges Anliegen, Ihnen mögliche Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Ihnen unsere Dienste regional sowie bundesweit anzubieten. Nutzen Sie gerne unseren kostenlosen Service für eine telefonische Erstberatung.
Grundsätzlich kommen zwei Anspruchsgegner in Betracht. Zum einen bestehen nach unserer Auffassung Ansprüche gegen den jeweiligen Händler nach §§ 437 ff. BGB, anderseits bestehen Ansprüche gegen die jeweiligen Autohersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
Welche Rechte habe ich als Käufer eines betroffenen PKWs?
Rund 11 Millionen Dieselautos sollen in Deutschland mit einer neuen Software weniger Schadstoffe ausstoßen. Fahrzeuge, bei denen eine Manipulationssoftware eingebaut und aktiviert wurde, dürften nach § 434 I S. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einem Mangel behaftet sein. Dies betrifft Dieselfahrzeuge von VW, Porsche, Audi, Seat und Skoda und weitere Marken. Durch den Einsatz einer nach EU-Recht unzulässigen Manipulationssoftware entspricht das Fahrzeug nicht der üblichen Beschaffenheit und ist auch nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet. Käufern dieser Fahrzeuge stehen dann Gewährleistungsrechte, wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu. Diese Ansprüche richten sich gegen den jeweiligen Autohändler und nicht gegen die Autobauer.
Zu beachten ist dabei stets die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe des Neufahrzeugs. Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen, kann die Verjährungsfrist im Einzelfall auf ein Jahr herabgesetzt sein. Ob eine solche Verkürzung zulässig ist, orientiert sich an dem jeweiligen Wortlaut der Klauseln und sollte dringend überprüft werden.
Zunächst kann der Käufer gegenüber dem Händler Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet: Das Fahrzeug muss repariert oder ausgetauscht werden. Das Software-Update ist nach der Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung nicht ausreichend. Ist diese Nacherfüllung fehlgeschlagen, unzumutbar oder ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen, kann sich der Käufer auf weitere Rechte nach seiner Wahl berufen:
RÜCKTRITT
Dieser kommt in Betracht, wenn sich der Käufer von dem Vertrag bzw. Fahrzeug lösen möchte. Dann kann der Käufer sein Auto an den Verkäufer zurückgeben. Der Verkäufer muss den Kaufpreis erstatten und gegebenenfalls Ersatz für die bereits erfolgte Nutzung vornehmen. Voraussetzung für den Rücktritt ist ein erheblicher Mangel. Die überwiegende Rechtssprechung bejaht den Rücktritt, sofern der Kunde noch in der Gewährleistungsfrist den Rücktritt erklärt hat.
MINDERUNG
Alternativ bietet sich eine (nachträgliche) Minderung des Kaufpreises an. Dies ist insbesondere dann von Interesse für den Kunden, wenn er sein Fahrzeug behalten möchte.
Auf diesem Wege wird der Mangel am Fahrzeug und der dadurch verbunden Wertverlust durch teilweise Erstattung des Kaufpreises kompensiert
SCHADENSERSATZ
Schadensersatz müsste der Verkäufer nur leisten, wenn er den Mangel verschuldet hat und der Verbraucher einen bezifferbaren Schaden vorweisen kann. Dies wird in der Regel wohl nicht der Fall sein.
Hat der Autohändler für das Fahrzeug eine Garantie gegeben, können Kunden innerhalb des festgelegten Zeitraums unter Umständen auch Rechte gegen den Konzern geltend machen. Maßgeblich sind die jeweils konkreten Garantiebedingungen.
ANSPRÜCHE GEGEN AUTOHERSTELLER
Durch die Vorwürfe der Kartellabsprache verbessern sich auch die Chancen für die Eigentümer manipulierter Dieselautos, denn Abgasmanipulation könnten den Konzernen als vorsätzliches Handeln zugerechnet werden. Dadurch hätten die Autohersteller für die Folgen deliktischen Handelns Schadensersatz an die Geschädigten zu leisten. Der Schadensersatz ist in Form der Rückabwicklung zu gewähren, also Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, wobei die Gerichte von einer Laufleistung von 250.000-350.000 km ausgehen.
Nach unserer Auffassung sollte der Schaden dort reguliert werden, wo er verursacht worden ist und nicht beim Kunden. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Vertretung. Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen (04503/792 9996) Erstkontakt oder das Kontaktformular.
Rechtsanwaltskanzlei Meyer
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